22. März 2026
Privatrechnung schreiben in Österreich - Anleitung & Vorlage
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Zusammenfassung
- Als Privatperson darfst du in Österreich Rechnungen schreiben - z.B. beim Verkauf gebrauchter Gegenstände, bei Nachhilfe oder bei gelegentlichen Dienstleistungen.
- Dabei gelten andere Regeln als für Unternehmen: keine Umsatzsteuer, keine Rechnungsnummer erforderlich, keine UID-Nummer nötig.
- Dieser Beitrag erklärt alle Regeln, Freigrenzen und häufige Fehler - speziell für Österreich.
Inhalt
- 1 Beispiel: Privatrechnung
- 2 Wann darf ich als Privatperson eine Rechnung schreiben?
- 3 Was muss auf einer Privatrechnung stehen?
- 4 Umsatzsteuer: Finger weg!
- 5 Steuerfreigrenzen in Österreich
- 5.1 730 Euro - Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG)
- 5.2 440 Euro - Spekulationsgeschäfte (§ 31 EStG)
- 5.3 220 Euro - Gelegentliche Leistungen (§ 29 Z 3 EStG)
- 6 Wann wird es gewerblich?
- 7 Häufige Fehler bei Privatrechnungen
- 8 Häufig gestellte Fragen
Beispiel: Privatrechnung
So sieht eine fertige Privatrechnung aus - in diesem Fall verkauft Max Mustermann eine gebrauchte Uhr und verrechnet Nachhilfestunden:
Vorlage: Wir haben eine kostenlose Privatrechnung-Vorlage als Word-Datei erstellt - zum Herunterladen und Ausfüllen.
Wann darf ich als Privatperson eine Rechnung schreiben?
Grundsätzlich darfst du als Privatperson jederzeit eine Rechnung (Privatrechnung) ausstellen. Typische Anlässe:
- Verkauf gebrauchter Gegenstände - Möbel, Elektronik, Fahrrad, Auto
- Gelegentliche Dienstleistungen - Nachhilfe, Gartenarbeit, Umzugshilfe, Babysitting
- Einmalige Aufträge - z.B. ein Bekannter bittet dich, seine Website zu gestalten
Eine gesetzliche Pflicht, als Privatperson eine Rechnung auszustellen, gibt es nicht. Wenn der Käufer aber eine Rechnung verlangt (z.B. für seine eigenen Unterlagen), solltest du eine ausstellen.
Wichtig: Eine Privatrechnung ist keine Rechnung im Sinne des UStG (§ 11 UStG). Die formalen Pflichtangaben für Unternehmer gelten für dich nicht. Trotzdem sollte deine Rechnung vollständig und nachvollziehbar sein.
Was muss auf einer Privatrechnung stehen?
Auch wenn es keine gesetzlichen Pflichtangaben gibt, sollte deine Privatrechnung folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse des Rechnungsstellers (du)
- Name und Adresse des Empfängers
- Datum der Rechnung
- Beschreibung der Ware oder Dienstleistung
- Menge und Einzelpreis
- Gesamtbetrag
- Hinweis auf Privatverkauf - z.B. "Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Privatverkauf"
Nicht erforderlich:
- Fortlaufende Rechnungsnummer (nur für Unternehmer Pflicht)
- UID-Nummer
- Steuernummer
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Umsatzsteuer: Finger weg!
Als Privatperson darfst du keine Umsatzsteuer (USt) ausweisen. Du bist kein Unternehmer im Sinne des UStG und hast daher weder das Recht noch die Pflicht, USt zu verrechnen.
Achtung - teurer Fehler: Wenn du trotzdem USt auf deiner Rechnung ausweist, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt (§ 11 Abs. 14 UStG - "Steuerschuld kraft Rechnungslegung"). Das heißt: Du musst die USt abführen, obwohl du gar kein Unternehmer bist. Dieser Fehler lässt sich nur durch eine Rechnungsberichtigung und Zustimmung des Finanzamts korrigieren.
Deine Privatrechnung sollte daher immer den Vermerk enthalten: "Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Privatverkauf/-leistung."
Steuerfreigrenzen in Österreich
Nicht jeder Privatverkauf ist automatisch steuerfrei. In Österreich gelten mehrere Freigrenzen - je nach Situation:
730 Euro - Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG)
Wenn du angestellt bist und nebenbei Einkünfte aus Privatverkäufen oder gelegentlichen Leistungen erzielst: Bis 730 Euro pro Jahr bleiben diese steuerfrei. Über 730 Euro greift eine Einschleifregelung - der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die Einkünfte 730 Euro übersteigen. Ab Einkünften von 1.460 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Anders als bei einer Freigrenze: zwischen 730 und 1.460 Euro wird nur der übersteigende Teil besteuert.
440 Euro - Spekulationsgeschäfte (§ 31 EStG)
Kaufst du etwas und verkaufst es innerhalb eines Jahres mit Gewinn weiter, handelt es sich um ein Spekulationsgeschäft. Bis 440 Euro Gewinn pro Jahr bleibt das steuerfrei.
Nach einem Jahr: Ist die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen, sind private Veräußerungen grundsätzlich steuerfrei - unabhängig vom Betrag. In der Praxis werden gebrauchte Möbel, Kleidung oder Haushaltsgeräte ohnehin meist unter dem Anschaffungspreis verkauft, sodass gar kein steuerpflichtiger Gewinn entsteht. Sonderregeln gelten für Grundstücke (Immobilienertragsteuer) und Kryptowährungen.
220 Euro - Gelegentliche Leistungen (§ 29 Z 3 EStG)
Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder der Vermietung beweglicher Sachen sind bis 220 Euro pro Jahr steuerfrei.
Wichtig: Die 440-Euro-Grenze (Spekulationsgeschäfte) und die 220-Euro-Grenze (sonstige Leistungen) sind Freigrenzen - wird der Betrag auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro funktioniert anders (Einschleifregelung, siehe oben).
Wann wird es gewerblich?
Wenn du regelmäßig verkaufst oder Dienstleistungen anbietest, kann das Finanzamt deine Tätigkeit als gewerblich einstufen. Entscheidend ist das Gesamtbild - drei Kriterien nach der Gewerbeordnung (§ 1 GewO):
- Selbständig - auf eigene Rechnung und Risiko
- Regelmäßig - nachhaltig, wiederholt oder mit Wiederholungsabsicht
- Ertragserzielungsabsicht - du willst damit Geld verdienen
Typische Warnsignale:
- Du kaufst Waren gezielt zum Weiterverkauf ein
- Du verkaufst regelmäßig über Plattformen wie Willhaben
- Du bietest dieselbe Dienstleistung wiederholt an
- Du machst aktiv Werbung
Was privat bleibt:
- Einmaliger Verkauf persönlicher Gegenstände (auch teurer - z.B. ein Auto)
- Gelegentliches Entrümpeln und Verkaufen
- Einmalige Gefälligkeitsleistungen
Wird deine Tätigkeit als gewerblich eingestuft, brauchst du einen Gewerbeschein, musst dich beim Finanzamt anmelden (Betriebseröffnung) und bist SVS-pflichtig. Die Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG, seit 1.1.2025 bis 55.000 Euro Jahresumsatz brutto, mit Toleranzregelung bis 60.500 Euro) befreit dich dann von der USt, aber nicht von der Einkommensteuer.
Tipp: Seit 2023 melden Online-Plattformen (Willhaben, eBay, Vinted) deine Verkaufsdaten an das Finanzamt (DAC7/DPMG). Die Finanzverwaltung hat damit Einblick in deine Verkaufsaktivitäten.
Häufige Fehler bei Privatrechnungen
- USt ausgewiesen - Der teuerste Fehler. Du schuldest den Betrag dem Finanzamt, auch wenn du kein Unternehmer bist.
- Fehlende Angaben - Ohne Name, Adresse und Beschreibung ist die Rechnung im Streitfall wertlos.
- Gewerbegrenze übersehen - Regelmäßiges Verkaufen wird vom Finanzamt als gewerblich eingestuft. Die Grenze ist fließend.
- Grenzen verwechselt - 730 (Veranlagungsfreibetrag), 440 (Spekulationsgeschäfte) und 220 Euro (sonstige Leistungen) gelten für unterschiedliche Einkunftsarten. Nur 440 und 220 sind echte Freigrenzen (bei Überschreitung alles steuerpflichtig); die 730 sind ein Freibetrag mit Einschleifregelung.
- Keine Aufbewahrung - Bewahre Kopien deiner Privatrechnungen auf, besonders wenn du dich den Freigrenzen näherst.
Quellen & weiterführende Links
- § 29 EStG 1988 (RIS) - Sonstige Einkünfte, Freigrenze 220 EUR
- § 31 EStG 1988 (RIS) - Spekulationsgeschäfte, Freigrenze 440 EUR
- § 41 EStG 1988 (RIS) - Veranlagungsfreibetrag 730 EUR
- § 11 UStG 1994 (RIS) - Rechnungslegung und Steuerschuld kraft Rechnungslegung
- Erfordernisse einer Rechnung (WKO)
- Kleinunternehmerregelung (WKO)
- BMF - Verkauf über Online-Plattformen (PDF)
- Im Nebenberuf Unternehmer (WKO)
Häufig gestellte Fragen
Darf ich als Privatperson eine Rechnung schreiben?
Ja. Als Privatperson darfst du in Österreich Rechnungen ausstellen - z.B. beim Verkauf gebrauchter Gegenstände oder bei gelegentlichen Dienstleistungen. Du darfst allerdings keine Umsatzsteuer (USt) ausweisen und benötigst keine UID-Nummer.
Muss ich als Privatperson eine Rechnungsnummer angeben?
Nein. Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist nur für Unternehmer Pflicht (§ 11 UStG). Als Privatperson kannst du optional eine Nummer vergeben, bist aber nicht dazu verpflichtet.
Muss ich Privatverkäufe versteuern?
Nicht immer. Verkäufe nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist (§ 31 EStG) sind grundsätzlich steuerfrei - unabhängig vom Betrag. Für Angestellte mit Nebeneinkünften gilt zusätzlich ein Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro pro Jahr mit Einschleifregelung (voll steuerpflichtig erst ab 1.460 Euro). Spekulationsgewinne (Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres) sind bis 440 Euro pro Jahr steuerfrei - das ist eine Freigrenze: bei Überschreitung wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Darf ich als Privatperson Umsatzsteuer verrechnen?
Nein, auf keinen Fall. Privatpersonen sind keine Unternehmer im Sinne des UStG und dürfen keine USt ausweisen. Wird trotzdem USt auf der Rechnung angegeben, schuldet man diesen Betrag dem Finanzamt (§ 11 Abs. 14 UStG).
Ab wann gilt mein Privatverkauf als gewerblich?
Wenn du regelmäßig, selbständig und mit Gewinnabsicht verkaufst oder Dienstleistungen anbietest, kann das Finanzamt deine Tätigkeit als gewerblich einstufen. Es gibt keine feste EUR-Grenze - das Finanzamt beurteilt das Gesamtbild. Wird die Tätigkeit als gewerblich eingestuft, benötigst du einen Gewerbeschein und musst dich beim Finanzamt anmelden.
Was ist der Unterschied zwischen Privatrechnung und gewerblicher Rechnung?
Eine gewerbliche Rechnung wird von einem Unternehmen ausgestellt und enthält USt, UID-Nummer und fortlaufende Rechnungsnummer. Eine Privatrechnung wird von einer Privatperson ausgestellt, darf keine USt enthalten und benötigt weder Rechnungsnummer noch UID-Nummer.
Hinweis: Dieser Beitrag ist sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit der Inhalte ist ausgeschlossen.
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