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03. März 2026

Angebot Bauunternehmer Leistungsverzeichnis

Angebot schreiben als Bauunternehmer in Österreich

Angebot schreiben als Bauunternehmer in Österreich

Lesezeit: 6 min

Zusammenfassung

  • Ein Angebot ist rechtlich bindend - wer es abgibt, muss zu den genannten Preisen liefern, wenn der Kunde annimmt (§ 861 ABGB).
  • Das Leistungsverzeichnis (die einzelnen Positionen) ist das Herzstück: Je genauer beschrieben, desto weniger Streit bei der Abrechnung.
  • Immer eine Bindungsfrist ("Angebot gültig bis") setzen - ohne Frist können Sie im Bau Wochen oder Monate an Ihre Preise gebunden sein.
  • Bei Angeboten an andere Baufirmen: Prüfen, ob Reverse Charge gilt - dann wird keine USt ausgewiesen.
  • Kostenlose Word-Vorlage: Angebotsvorlage für Bauunternehmer herunterladen.

Das Angebot ist ein Vertrag

Nimmt der Kunde Ihr Angebot an, entsteht ein bindender Vertrag (§ 861 ABGB). Die Preise, Leistungen und Bedingungen werden zur Vertragsgrundlage - daran sind beide Seiten gebunden.

Im Bau läuft ein Projekt oft Monate. Wenn das Angebot unpräzise formuliert ist, entstehen Streitigkeiten über den Leistungsumfang, teure Nachträge oder Verluste durch falsch kalkulierte Positionen. Was im Angebot steht, bestimmt, was Sie später abrechnen können - und was nicht.


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Angebot vs. Kostenvoranschlag

Die Begriffe werden oft verwechselt, sind aber rechtlich unterschiedlich:

Angebot (= Offert, Anbot): Immer bindend, es sei denn ausdrücklich als "freibleibend" oder "unverbindlich" gekennzeichnet. Der Kunde kann das Angebot annehmen, und der Vertrag kommt zustande - ohne weitere Verhandlung.

Kostenvoranschlag: Im B2B-Bereich grundsätzlich unverbindlich. Bei Konsumenten (B2C) aber bindend, ausser der Unternehmer erklärt ihn ausdrücklich und schriftlich als unverbindlich (§ 5 KSchG). Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag sind Kostenüberschreitungen bis ca. 15% zulässig - darüber hinaus besteht eine sofortige Anzeigepflicht (§ 1170a ABGB).

In der Praxis: Die meisten Bauunternehmer verwenden den Begriff "Angebot" für ihre Offerte. Das ist klar, professionell und rechtlich eindeutig. Wenn Sie Spielraum bei den Preisen brauchen (z.B. bei schwer kalkulierbaren Projekten), ist ein ausdrücklich unverbindlicher Kostenvoranschlag die Alternative.

Pflichtangaben auf einem Bau-Angebot

Ein Angebot unterliegt keinen so strengen gesetzlichen Formvorschriften wie eine Rechnung. Trotzdem müssen bestimmte Angaben drauf - teils gesetzlich (§ 14 UGB, § 63 GewO), teils weil sie branchenüblich und für einen rechtsgültigen Vertragsschluss nötig sind:

  • Firmenname und Anschrift Ihres Unternehmens
  • Rechtsform und Firmenbuchnummer (wenn im Firmenbuch eingetragen)
  • UID-Nummer
  • Angebotsnummer und Datum
  • Name und Anschrift des Kunden
  • Bauvorhaben - Projektbezeichnung und Adresse der Baustelle (z.B. "Fassadensanierung, Musterstrasse 12, 1020 Wien")
  • Leistungsverzeichnis - Detaillierte Aufstellung aller Positionen (siehe nächster Abschnitt)
  • Angebotssumme - Netto, USt (oder Reverse-Charge-Hinweis) und Brutto
  • Gültigkeitsdauer (Bindungsfrist)
  • Ausführungszeitraum - wann soll gebaut werden
  • Zahlungsbedingungen - z.B. "30 Tage netto" oder ein Zahlungsplan bei grösseren Projekten
  • Datum und Unterschrift

Tipp: Bauvorhaben immer angeben. Generalunternehmer und grössere Auftraggeber erwarten eine Projektbezeichnung, um das Angebot dem richtigen Projekt zuzuordnen. Wenn das Angebot zum Auftrag wird, zieht sich die Bauvorhaben-Bezeichnung durch alle Teilrechnungen und die Schlussrechnung.

Das Leistungsverzeichnis

Das Leistungsverzeichnis (LV) - also die einzelnen Positionen im Angebot - ist das Herzstück. Hier beschreiben Sie jede einzelne Leistung mit Menge, Einheit und Preis. Je detaillierter, desto weniger Streit bei der Abrechnung. Im Bau sind Einheitspreise (z.B. EUR/m², EUR/lfm) der Standard - abgerechnet wird nach tatsächlich erbrachter Menge.

Jede Position enthält: Positionsnummer, Beschreibung, Menge, Einheit, Einzelpreis und Gesamtpreis (Menge x Einzelpreis).

Leistungsverzeichnis eines Bau-Angebots mit 4 Positionen - Gerüst, Altputz, Aussenputz und Baustelleneinrichtung, Gesamtbetrag 15.228 EUR

Schreiben Sie auch klar, was nicht im Angebot enthalten ist (z.B. Statik, Baugenehmigungen, Erdarbeiten). Das schützt vor der Erwartung "das war doch selbstverständlich dabei".

Bindungsfrist

Ohne Bindungsfrist bleibt Ihr Angebot so lange gültig, wie es die "angemessene Überlegungsfrist" (§ 862 ABGB) zulässt - bei schriftlichen Angeboten im Bau können das Wochen oder Monate sein. In der Zwischenzeit können Materialpreise steigen, Ihre Kapazitäten sich ändern, oder der Stahlpreis explodieren.

Setzen Sie immer eine Bindungsfrist. Branchenüblich im Bau:

  • Kleinere Aufträge (Reparaturen, Einzelleistungen): 14 Tage
  • Mittlere Projekte (Wohnungssanierung, Fassade): 30 Tage
  • Grosse Projekte (Neubau, Generalunternehmerleistung): 30-60 Tage

Formulierung: "Dieses Angebot ist gültig bis [Datum]."

USt im Angebot

Bei Privatkundenaufträgen (B2C) weisen Sie 20% USt aus - Netto, USt und Brutto klar getrennt.

Bei Aufträgen an andere Baufirmen (B2B) gilt in der Regel Reverse Charge (§ 19 Abs. 1a UStG): Preise netto ohne USt, mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Klären Sie vor Angebotserstellung mit dem Auftraggeber, ob Reverse Charge gilt - die Angebotssumme unterscheidet sich dadurch erheblich.

Ausführliche Informationen zu Reverse Charge im Bau: Rechnung schreiben als Bauunternehmer.

Vom Angebot zur Rechnung

Nimmt der Kunde an, wird das Angebot zum Vertrag. Während des Baus stellen Sie Teilrechnungen über erbrachte Leistungen, am Ende eine Schlussrechnung über den Restbetrag. Die Positionen und Preise stammen direkt aus dem Angebot - ein sauberes Leistungsverzeichnis macht die spätere Abrechnung einfach.

Mehr zu Teilrechnungen und Schlussrechnungen: Teilrechnung & Schlussrechnung im Bau: Einfach erklärt.

Tipp: In facturo können Sie ein Angebot direkt in eine Rechnung umwandeln - die Positionen, Preise und Kundendaten werden übernommen. Kostenlos starten.

Vorlage: Wir haben eine kostenlose Angebotsvorlage für Bauunternehmer erstellt - als Word-Datei zum Herunterladen, inkl. Kostenvoranschlag-Variante.

Häufige Fehler bei Bau-Angeboten

  • Keine Bindungsfrist angegeben - Ohne Frist bleiben Sie bei schriftlichen Angeboten unter Umständen monatelang an Ihre Preise gebunden. Immer ein Gültigkeitsdatum setzen.
  • Unpräzises Leistungsverzeichnis - "Fassadenarbeiten laut Besprechung" reicht nicht. Jede Position muss Art, Menge, Einheit und Preis enthalten. Sonst drohen Nachträge und Streit.
  • Kein Bauvorhaben angegeben - Besonders bei Subunternehmerleistungen erwartet der Auftraggeber eine klare Zuordnung zum Projekt.
  • USt falsch behandelt - USt ausgewiesen obwohl Reverse Charge gilt (oder umgekehrt). Vor Angebotserstellung klären.
  • Ausschlüsse fehlen - Was nicht im Angebot steht, wird vom Kunden oft trotzdem erwartet. Schreiben Sie klar, was nicht enthalten ist.
  • Fehlende Pflichtangaben - UID-Nummer, Firmenbuchnummer, Rechtsform - auf Geschäftspapieren verpflichtend (§ 14 UGB).
  • Keine Preisgleitklausel bei Langzeitprojekten - Materialpreise können sich über Monate deutlich ändern. Ohne Klausel tragen Sie das volle Risiko.
Quellen & weiterführende Links

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Angebot rechtlich bindend?

Ja. Ein Angebot ist nach § 861 ABGB bindend, sobald es dem Empfänger zugeht. Nimmt der Kunde innerhalb der Bindungsfrist an, kommt ein Vertrag zustande. Nur wenn das Angebot ausdrücklich als 'freibleibend' oder 'unverbindlich' gekennzeichnet ist, entfällt die Bindung.

Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?

Ein Angebot ist grundsätzlich bindend - der Auftragnehmer muss zu den genannten Preisen liefern. Ein Kostenvoranschlag ist im B2B-Bereich unverbindlich (Kostenüberschreitungen bis ca. 15% zulässig). Bei Konsumenten (B2C) ist aber auch der Kostenvoranschlag bindend, es sei denn er wird ausdrücklich und schriftlich als unverbindlich erklärt.

Wie lange ist ein Bau-Angebot gültig?

Das bestimmen Sie selbst. Branchenüblich sind 14 Tage für Kleinaufträge und 30 Tage für mittlere bis grosse Projekte. Ohne Angabe einer Frist bleibt ein schriftliches Angebot so lange gültig, wie eine 'angemessene Überlegungsfrist' (§ 862 ABGB) dauert - im Bau können das Wochen oder Monate sein.

Muss ich auf einem Angebot USt ausweisen?

Bei Angeboten an Privatpersonen: Ja, 20% USt. Bei Angeboten an andere Bauunternehmer: Prüfen Sie, ob Reverse Charge gilt (§ 19 Abs. 1a UStG). Wenn ja, weisen Sie keine USt aus und vermerken die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Kleinunternehmer weisen generell keine USt aus.

Was gehört in ein Leistungsverzeichnis?

Jede Position im Leistungsverzeichnis enthält: Positionsnummer, genaue Leistungsbeschreibung, Menge, Einheit (z.B. m², lfm, Stk.), Einheitspreis und Gesamtpreis. Je detaillierter die Beschreibung, desto weniger Streit bei der späteren Abrechnung.

Kann ich ein Angebot nachträglich ändern?

Solange der Kunde das Angebot noch nicht angenommen hat, können Sie ein neues Angebot mit geänderten Konditionen senden. Nach Annahme ist der Vertrag zustande gekommen - Änderungen sind dann nur einvernehmlich möglich. Deshalb ist eine kurze Bindungsfrist wichtig.


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