27. Februar 2026
Bauunternehmer Reverse Charge SubunternehmerRechnung schreiben als Bauunternehmer in Österreich 2026
Lesezeit: 5 min
Zusammenfassung
- Als Bauunternehmer gelten besondere Regeln bei der Rechnungsstellung - vor allem beim Reverse Charge (Umkehr der Steuerschuld).
- Bei Bauleistungen an andere Baufirmen wird keine USt ausgewiesen. Stattdessen schuldet der Auftraggeber die Steuer (§ 19 Abs. 1a UStG).
- Dieser Beitrag erklärt alle Pflichtangaben, die korrekte Anwendung von Reverse Charge und die häufigsten Fehler bei Baurechnungen in Österreich.
- Kostenlose Word-Vorlage: Rechnungsvorlage für Bauunternehmer herunterladen.
Wer ist betroffen?
Dieser Beitrag richtet sich an alle, die in Österreich Bauleistungen erbringen oder beauftragen: Bauunternehmer, Subunternehmer, Handwerker, Installateure, Elektriker, Maler, Fliesenleger und ähnliche Gewerke.
Bauleistungen im Sinne des UStG umfassen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen - also auch Fassadenarbeiten, Gerüstbau, Gebäudereinigung oder die Verlegung von Bodenbelägen.
Nicht als Bauleistung gelten: reine Planungsleistungen (Architekten, Statiker), Materialtransport ohne Montage, Maschinenverleih ohne Personal und reine Bauaufsicht.
Beispiel: Rechnung mit Reverse Charge
Bei Bauleistungen an andere Baufirmen wird keine USt ausgewiesen. So sieht eine korrekte Reverse-Charge-Rechnung aus:
Vorlage: Wir haben eine kostenlose Rechnungsvorlage für Bauunternehmer erstellt - als Word-Datei zum Herunterladen, mit und ohne USt (Reverse Charge).
Pflichtangaben auf Baurechnungen
Jede Rechnung muss die Angaben nach § 11 UStG enthalten:
- Name und Anschrift des Leistungserbringers (Ihr Unternehmen)
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Auftraggeber)
- Menge und Bezeichnung der erbrachten Leistung - konkret beschreiben (z.B. "Verputzarbeiten Außenfassade, 180 m²"), nicht nur "Bauleistungen laut Vertrag"
- Leistungszeitraum - wann wurde die Arbeit erbracht
- Entgelt (Nettobetrag), Steuersatz und Steuerbetrag
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Ausstellungsdatum
- UID-Nummer des Leistungserbringers
Ab einem Bruttobetrag von 10.000 EUR ist zusätzlich die UID-Nummer des Leistungsempfängers verpflichtend.
Besonderheit im Bau: Leistungsbeschreibung
Das Finanzamt legt bei Baurechnungen besonderen Wert auf eine genaue Leistungsbeschreibung. Vage Angaben wie "Bauarbeiten lt. Auftrag" reichen nicht. Beschreiben Sie konkret:
- Was wurde gemacht (z.B. "Estrichverlegung")
- Wo (z.B. "EG und 1. OG, Bauvorhaben Musterstraße 12")
- Wie viel (z.B. "95 m²")
Tipp: Bauvorhaben angeben. Auch wenn es keine gesetzliche Pflicht ist - im Bau ist es üblich, das Bauvorhaben (z.B. "Neubau Wohnanlage Musterstraße 12, 1020 Wien") auf der Rechnung anzugeben. Generalunternehmer erwarten das, um Kosten dem richtigen Projekt zuzuordnen. Bei Teilrechnungen verbindet es außerdem alle Rechnungen eines Projekts. In Facturo können Sie das Bauvorhaben direkt beim Erstellen der Rechnung eintragen.
Tipp: facturo unterstützt Reverse Charge, Teilrechnungen und alle Pflichtangaben nach § 11 UStG - speziell für Bau-Rechnungen in Österreich. Jetzt kostenlos testen.
Vorlage: Wir haben eine kostenlose Rechnungsvorlage für Bauunternehmer erstellt - als Word-Datei zum Herunterladen, mit und ohne USt (Reverse Charge).
Reverse Charge bei Bauleistungen
Im Bau ist es üblich, dass Subunternehmer für Generalunternehmer oder andere Baufirmen arbeiten. In diesem Fall gilt meistens Reverse Charge - die Umkehr der Steuerschuld (§ 19 Abs. 1a UStG).
Das bedeutet: Nicht Sie als Leistungserbringer schulden die USt, sondern Ihr Auftraggeber. Sie stellen die Rechnung ohne USt aus, und der Auftraggeber führt die Steuer selbst ans Finanzamt ab. Für ihn ist das in der Regel ein Nullsummenspiel - er schuldet die USt, kann sie aber gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Reverse Charge gilt nicht, wenn Sie direkt für einen privaten Bauherrn oder ein Unternehmen arbeiten, das selbst keine Bauleistungen erbringt (z.B. eine Hausverwaltung oder ein Büro). In diesen Fällen stellen Sie ganz normal mit 20% USt aus.
Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?
- Keine USt ausweisen - nur den Nettobetrag
- Beide UID-Nummern - Ihre und die des Auftraggebers
- Pflichthinweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder "Übergang der Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG"
Achtung: Wenn Sie fälschlich USt auf einer Reverse-Charge-Rechnung ausweisen, schulden Sie diese USt trotzdem dem Finanzamt (Steuerschuld kraft Rechnungslegung) - zusätzlich zur Steuerschuld des Leistungsempfängers. Die Rechnung muss dann berichtigt werden.
Teilrechnungen und Schlussrechnungen im Bau
Im Bau wird selten alles auf einmal abgerechnet. Üblich sind Teilrechnungen über die Projektlaufzeit und eine Schlussrechnung am Ende.
Eine ausführliche Anleitung dazu finden Sie in unserem Beitrag: Teilrechnung & Schlussrechnung im Bau: Einfach erklärt.
Reverse Charge bei Teilrechnungen
Wenn Reverse Charge gilt, gilt es für alle Rechnungen des Projekts - jede Teilrechnung und die Schlussrechnung werden ohne USt ausgestellt, mit dem Reverse-Charge-Hinweis.
Hinweise für ausländische Subunternehmer
Wenn Sie als ausländisches Unternehmen (z.B. aus Rumänien, Ungarn, Polen) in Österreich Bauleistungen erbringen, gibt es zusätzliche Punkte zu beachten:
UID-Nummer und Finanzamt
- Sie benötigen eine gültige UID-Nummer (entweder eine österreichische ATU-Nummer oder die Ihres Heimatlandes, z.B. RO für Rumänien)
- Zuständig für ausländische Unternehmen ohne österreichische Betriebsstätte ist das Finanzamt Wien 1/23
HFU-Liste (Haftungsfreistellungsliste)
- Lassen Sie sich auf die HFU-Gesamtliste setzen (über die Sozialversicherung)
- Das schützt Ihren Auftraggeber vor der Auftraggeberhaftung - und macht Sie als Subunternehmer attraktiver
- Voraussetzungen: mindestens 3 Jahre Bautätigkeit, keine Beitragsrückstände, gemeldete Mitarbeiter
- Prüfbar unter www.sozialversicherung.at/agh
Auftraggeberhaftung
Der österreichische Auftraggeber haftet mit bis zu 25% der Auftragssumme (20% für SV-Beiträge, 5% für Lohnsteuer), wenn der Subunternehmer diese nicht abführt. Das betrifft Sie indirekt - Auftraggeber bevorzugen Subunternehmer, die auf der HFU-Liste stehen oder bereit sind, 25% beim Dienstleistungszentrum hinterlegen zu lassen.
Häufige Fehler bei Baurechnungen
- USt ausgewiesen, obwohl Reverse Charge gilt - Sie schulden die fälschlich ausgewiesene USt trotzdem dem Finanzamt.
- Reverse Charge angewendet, obwohl es nicht gilt - z.B. bei Rechnungen an Privatpersonen oder Nicht-Bauunternehmen.
- UID-Nummer fehlt - Bei Reverse Charge müssen immer beide UID-Nummern auf der Rechnung stehen.
- Vage Leistungsbeschreibung - "Diverse Bauarbeiten" reicht nicht. Das Finanzamt verlangt Art, Umfang und Ort der Leistung.
- Schlussrechnung ohne Abzug der Teilrechnungen - Führt zur doppelten Umsatzsteuerschuld.
- Keine schriftliche Reverse-Charge-Bestätigung - Klären Sie vor Projektbeginn mit dem Auftraggeber, ob Reverse Charge gilt.
Quellen & weiterführende Links
- § 19 UStG 1994 (RIS) - Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
- Bauleistungen und Reverse Charge (BMF) - Fachinformation des Bundesministeriums für Finanzen
- Musterrechnung Reverse Charge (WKO) - Vorlage und Erläuterungen
- Rechnung richtig ausstellen (WKO) - Pflichtangaben nach § 11 UStG
- Auftraggeberhaftung (WKO) - HFU-Liste und Haftungsbefreiung
- Reverse Charge System (USP) - Unternehmensserviceportal
- § 11 UStG 1994 (RIS) - Pflichtangaben auf Rechnungen
Häufig gestellte Fragen
Wann gilt Reverse Charge bei Bauleistungen?
Reverse Charge gilt, wenn eine Bauleistung an einen Unternehmer erbracht wird, der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt (mehr als 50% seines Umsatzes). Typischer Fall: Subunternehmer stellt Rechnung an Generalunternehmer. Nicht anwendbar bei Rechnungen an Privatpersonen oder Nicht-Bauunternehmen.
Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?
Die Rechnung darf keine USt ausweisen (nur Nettobetrag). Sie muss beide UID-Nummern enthalten und den Hinweis 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers' oder 'Übergang der Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG'.
Was passiert, wenn ich fälschlich USt auf einer Reverse-Charge-Rechnung ausweise?
Sie schulden die ausgewiesene USt dem Finanzamt (Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs. 12 UStG), zusätzlich zur Steuerschuld des Leistungsempfängers. Die Rechnung muss berichtigt werden, um die Doppelbelastung zu beseitigen.
Muss ich mich als ausländischer Subunternehmer auf die HFU-Liste setzen lassen?
Es ist keine Pflicht, aber dringend empfohlen. Wenn Sie auf der HFU-Liste stehen, ist Ihr Auftraggeber von der Auftraggeberhaftung (bis zu 25% der Auftragssumme) befreit. Das macht Sie als Subunternehmer deutlich attraktiver. Voraussetzungen: mindestens 3 Jahre Bautätigkeit, keine Beitragsrückstände.
Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer im Bau?
Ja. Auch wenn Sie als Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) von der USt befreit sind, kann Reverse Charge bei Bauleistungen trotzdem greifen. In diesem Fall weisen Sie ohnehin keine USt aus, müssen aber dennoch den Reverse-Charge-Hinweis und beide UID-Nummern auf der Rechnung anführen.
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