Aktualisiert am 21. August 2026
Reverse Charge Rechnung Österreich: Pflichttext, Muster & Regeln
8 Min. Lesezeit
Zusammenfassung
- Bei Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld) schuldest nicht du als Leistungserbringer die Umsatzsteuer, sondern dein Kunde (§ 19 UStG).
- Die Rechnung wird ohne USt ausgestellt, dafür sind beide UID-Nummern und ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld verpflichtend.
- Am häufigsten trifft das Bauleistungen zwischen Unternehmern (§ 19 Abs. 1a UStG) und Dienstleistungen an EU-Unternehmer (B2B-Grundregel).
- Weist du trotzdem USt aus, schuldest du sie kraft Rechnungslegung, und dein Kunde darf sie nicht als Vorsteuer abziehen.
Inhalt
- 1 Was bedeutet Reverse Charge?
- 2 Welcher Hinweis muss bei Reverse Charge auf die Rechnung? (Text zum Kopieren)
- 3 Pflichtangaben im Überblick
- 4 Reverse-Charge-Rechnung als Muster und Vorlage
- 5 Wann gilt Reverse Charge? Die wichtigsten Fälle
- 5.1 1. Bauleistungen zwischen Unternehmern (§ 19 Abs. 1a UStG)
- 5.2 2. Dienstleistungen an EU-Unternehmer (B2B-Grundregel)
- 5.3 3. Dienstleistungen an Unternehmer im Drittland (Schweiz, USA, UK)
- 5.4 4. Ausländische Unternehmer leisten an dich (§ 19 Abs. 1 UStG)
- 5.5 5. Sonderfälle
- 6 Häufige Fehler
- 7 Reverse Charge als Kleinunternehmer
- 8 Reverse Charge bei Teil- und Schlussrechnungen
- 9 Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Reverse Charge?
Reverse Charge (auch Reverse-Charge-Verfahren) heißt Umkehr der Steuerschuld. Normalerweise stellst du Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Rechnung und führst sie ans Finanzamt ab. Bei Reverse Charge geht diese Pflicht auf deinen Kunden über, er berechnet die USt selbst und führt sie ab (§ 19 UStG).
Für den Kunden ist das meist ein Nullsummenspiel, weil er die USt zwar schuldet, sie aber (bei vollem Vorsteuerabzug) gleichzeitig als Vorsteuer geltend macht.
Reverse Charge gilt nur zwischen Unternehmern (B2B). Rechnungen an Privatpersonen stellst du mit USt aus (als Kleinunternehmer ohne USt, mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung).
Welcher Hinweis muss bei Reverse Charge auf die Rechnung? (Text zum Kopieren)
Der Reverse-Charge-Hinweis (auch Vermerk oder Satz genannt) ersetzt auf der Rechnung den Steuerausweis. Du darfst keine Umsatzsteuer ausweisen, stattdessen braucht die Rechnung einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Laut WKO reicht eine der Formulierungen "Umkehr der Steuerschuld", "Reverse Charge" oder "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". In der Praxis bewährt hat sich:
Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge).
Bei Bauleistungen kannst du zusätzlich die Rechtsgrundlage nennen:
Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1a UStG auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge).
Bei Dienstleistungen an EU-Unternehmer:
Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge, Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG).
Für Kunden, die kein Deutsch lesen, geht auch die englische Variante:
Reverse charge, VAT liability of the recipient (Art. 196 VAT Directive 2006/112/EC).
Pflichtangaben im Überblick
Neben dem Hinweis gelten die normalen Pflichtangaben nach § 11 UStG, mit einigen Besonderheiten (§ 11 Abs. 1a UStG):
- Name und Anschrift beider Parteien
- Deine UID-Nummer (ATU...) und die UID-Nummer des Kunden, beide sind verpflichtend
- Menge und Bezeichnung der Leistung
- Leistungszeitraum
- Nur der Nettobetrag, kein Steuersatz, kein Steuerbetrag
- Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (siehe oben)
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Ausstellungsdatum
Reverse-Charge-Rechnung als Muster und Vorlage
Unsere kostenlose Rechnungsvorlage für Bauunternehmer gibt es als Word-Datei mit und ohne USt (Reverse Charge), Pflichttext inklusive.
Mit facturo wählst du beim Erstellen der Rechnung einfach Reverse Charge aus, der Hinweistext und der Netto-Ausweis werden automatisch gesetzt. Kostenlos ausprobieren. Im Pro-Tarif lassen sich so auch Teil- und Schlussrechnungen mit Reverse Charge erstellen, inklusive korrektem Abzug ohne USt.
Wann gilt Reverse Charge? Die wichtigsten Fälle
| Fall | Rechtsgrundlage | USt auf der Rechnung | UID des Kunden | ZM | UVA |
|---|---|---|---|---|---|
| Bauleistung an Bau-Unternehmer (Inland) | § 19 Abs. 1a UStG | nein | ja | nein | Kunde meldet (KZ 048/082) |
| Dienstleistung an EU-Unternehmer | § 3a Abs. 6 UStG, Art. 196 MwStSystRL | nein | ja (Stufe 2 prüfen) | ja | nein |
| Dienstleistung an Drittland-Unternehmer | § 3a Abs. 6 UStG | nein | Unternehmernachweis | nein | nein |
| Du kaufst im Ausland ein | § 19 Abs. 1 UStG | Anbieter netto, du schuldest 20% | deine UID | nein | ja (KZ 057, Vorsteuer KZ 066) |
1. Bauleistungen zwischen Unternehmern (§ 19 Abs. 1a UStG)
Der häufigste Fall in Österreich ist der Subunternehmer, der Bauleistungen an einen anderen Unternehmer erbringt, der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt oder damit beauftragt wurde. Deine Rechnung enthält keine USt.
Arbeitest du dagegen direkt für einen privaten Bauherrn oder ein Unternehmen ohne Bauleistungen (z.B. eine Hausverwaltung), stellst du normal mit 20% USt aus. Alle Details inkl. Abgrenzung, was als Bauleistung zählt: Rechnung im Bau.
2. Dienstleistungen an EU-Unternehmer (B2B-Grundregel)
Erbringst du eine Dienstleistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land (z.B. Beratung, Grafikdesign oder Programmierung für eine GmbH in Deutschland), liegt der Leistungsort nach der B2B-Grundregel (§ 3a Abs. 6 UStG) beim Kunden. Die Leistung ist in Österreich nicht steuerbar, dein Kunde versteuert sie in seinem Land.
Drei Dinge musst du dabei erledigen:
- UID des Kunden prüfen per qualifizierter Stufe-2-Abfrage (über FinanzOnline oder VIES mit Abgleich von Name und Adresse, siehe UID-Nummer prüfen: Stufe 1 vs. Stufe 2; für den schnellen Check gibt es unser kostenloses UID-Tool). Die gültige UID ist dein Nachweis, dass der Kunde Unternehmer ist.
- Nettorechnung mit Reverse-Charge-Hinweis ausstellen (beide UID-Nummern drauf), und zwar spätestens am 15. des Folgemonats nach der Leistung (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG)
- Zusammenfassende Meldung (ZM) über FinanzOnline abgeben, bis Ende des Folgemonats (bei quartalsweiser UVA, also Vorjahresumsatz bis 100.000 EUR, entsprechend bis Ende des Monats nach dem Quartal)
Der Umsatz kommt nicht in die UVA, sondern nur in die ZM. Wer die ZM zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag von bis zu 1% der Bemessungsgrundlage (max. 2.200 EUR).
Das gilt nur für Leistungen nach der B2B-Grundregel. Für Sonderfälle des Leistungsorts, vor allem Grundstücksleistungen (§ 3a Abs. 9 UStG, z.B. Bau- oder Montagearbeiten an einer Immobilie im Ausland), liegt der Leistungsort dort, wo das Grundstück liegt. Solche Leistungen fallen nicht unter die österreichische ZM; hier musst du im Einzelfall prüfen, welche Regeln das jeweilige Land vorsieht.
3. Dienstleistungen an Unternehmer im Drittland (Schweiz, USA, UK)
Für Dienstleistungen an Unternehmer außerhalb der EU gilt dieselbe B2B-Grundregel. Der Leistungsort liegt beim Kunden, die Leistung ist in Österreich nicht steuerbar, du stellst netto ohne USt aus. Zwei Dinge sind anders als in der EU. Es gibt keine ZM, und statt der UID-Prüfung brauchst du einen anderen Unternehmernachweis (z.B. Handelsregisterauszug, Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde, Unternehmer-Website mit Geschäftsgegenstand), den du zu den Unterlagen legst.
Ob dein Kunde die Steuer in seinem Land schuldet (in der Schweiz etwa als Bezugsteuer), regelt das jeweilige Land. Auf die Rechnung schreibst du sinngemäß:
Nicht steuerbar in Österreich, Leistungsort beim Leistungsempfänger (§ 3a Abs. 6 UStG).
Für Lieferungen ins Drittland (Ausfuhr) gelten eigene Regeln (Ausfuhrnachweis, § 7 UStG), das ist kein Reverse Charge.
4. Ausländische Unternehmer leisten an dich (§ 19 Abs. 1 UStG)
Reverse Charge funktioniert auch in die andere Richtung. Kauft dein Unternehmen Dienstleistungen von einem Anbieter ohne Sitz oder beteiligte Betriebsstätte in Österreich ein (z.B. Google Ads, Software-Abos, ausländische Freelancer), liegt der Leistungsort nach der B2B-Grundregel bei dir, und du schuldest die österreichische USt darauf, unabhängig davon, ob auf der Rechnung ein Hinweis steht. Bei vollem Vorsteuerabzug ist das ein Durchlaufposten in der UVA.
5. Sonderfälle
Daneben gibt es Reverse Charge u.a. für Alteisen, Schrott und Sekundärrohstoffe (Schrott-UStV), für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab 5.000 EUR netto pro Rechnung (§ 19 Abs. 1e UStG), für Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computer und bestimmte Metalle in Rohformen ab 5.000 EUR netto (UStBBKV), für steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold, für Gas- und Stromlieferungen an Wiederverkäufer sowie für Treibhausgas-, Gas- und Elektrizitätszertifikate. Diese Fälle betreffen die meisten Kleinbetriebe selten, relevant sind sie z.B. für den Metall- und Elektronikhandel.
Häufige Fehler
- USt trotzdem ausgewiesen. Das ist der teuerste Fehler, weil du die ausgewiesene USt kraft Rechnungslegung schuldest (§ 11 Abs. 12 UStG), obwohl die Steuerschuld beim Kunden liegt. Dein Kunde darf diese USt außerdem nicht als Vorsteuer abziehen. Die Rechnung muss berichtigt werden.
- Hinweis vergessen. Die Steuerschuld geht trotzdem auf den Kunden über, aber die Rechnung ist formal mangelhaft. Nachträglich korrigieren.
- UID des Kunden fehlt oder ungeprüft. Ohne gültige UID kein Unternehmernachweis. Bei EU-Kunden immer Stufe-2-Abfrage machen und dokumentieren.
- ZM vergessen. Bei EU-Dienstleistungen Pflicht, auch wenn keine Steuer anfällt. Bis Ende des Folgemonats über FinanzOnline.
- Reverse Charge bei Privatkunden. Gilt nie. B2C-Rechnungen immer mit USt (bzw. als Kleinunternehmer ohne USt mit Hinweis auf die Steuerbefreiung).
Reverse Charge als Kleinunternehmer
Die Reverse-Charge-Regeln haben Vorrang vor der Kleinunternehmerregelung:
- Leistungen an EU-Unternehmer. Reverse Charge gilt ganz normal (B2B-Grundregel). Du brauchst dafür eine UID-Nummer (Formular U15, über FinanzOnline) und musst die ZM abgeben.
- Leistungen aus dem Ausland einkaufen (z.B. Online-Werbung, Software). Du schuldest die österreichische USt (meist 20%) darauf und darfst sie als Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer abziehen. Das ist mehr als ein höherer Preis. Du musst dafür eine UID beantragen, die USt selbst berechnen und über eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA, Kennzahl 057) melden und abführen, obwohl du als Kleinunternehmer sonst keine UVA abgibst.
Mehr zur Steuerbefreiung selbst: Kleinunternehmerregelung Österreich.
Reverse Charge bei Teil- und Schlussrechnungen
Auch Teilrechnungen und Schlussrechnungen können unter Reverse Charge fallen, im Bau ist das sogar der Regelfall. Die Rechnungen enthalten dann keine USt-Zeilen, die Abzugslogik bleibt gleich. Wie das funktioniert, zeigt unser Beitrag Teilrechnung & Schlussrechnung.
Dieser Beitrag bietet einen Überblick und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Quellen & weiterführende Links
- § 19 UStG 1994 (RIS), Übergang der Steuerschuld
- § 11 UStG 1994 (RIS), Rechnungsmerkmale inkl. Abs. 1a und Ausstellungsfrist
- Reverse Charge bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (WKO), B2B-Grundregel, UID-Prüfung, ZM
- Muster: Rechnung bei Reverse Charge (WKO), Word-Muster der WKO
- Reverse Charge bei Metallwaren und weiteren Sonderfällen (WKO), Liste aller betroffenen Waren
- Reverse Charge System (USP), Überblick über alle Fälle
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Reverse Charge einfach erklärt?
Bei Reverse Charge (Umkehr der Steuerschuld) führt nicht du als Leistungserbringer die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab, sondern dein Kunde. Die Rechnung wird ohne USt ausgestellt, der Kunde berechnet und schuldet die Steuer selbst. Das gilt nur zwischen Unternehmern (B2B), nicht bei Privatkunden.
Wer zahlt die Umsatzsteuer bei Reverse Charge?
Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger (dein Kunde), nicht du als Leistungserbringer. Bei vollem Vorsteuerabzug ist das für den Kunden meist ein Nullsummenspiel, weil er die USt zwar schuldet, sie aber gleichzeitig als Vorsteuer abzieht. Du stellst die Rechnung ohne USt aus.
Was muss bei Reverse Charge auf der Rechnung stehen?
Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und muss zusätzlich zu den normalen Pflichtangaben enthalten: die UID-Nummer des Leistungserbringers UND des Leistungsempfängers sowie einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld, z.B. 'Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge)'.
Welcher Text muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Formulierung. Laut WKO reicht 'Umkehr der Steuerschuld', 'Reverse Charge' oder 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers'. Üblich ist die Formulierung 'Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge)', bei Bauleistungen ergänzt um '§ 19 Abs. 1a UStG'.
Was passiert, wenn ich bei Reverse Charge trotzdem USt ausweise?
Du schuldest die ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs. 12 UStG), zusätzlich zur Steuerschuld, die ohnehin auf den Kunden übergeht. Dein Kunde darf die falsch ausgewiesene USt nicht als Vorsteuer abziehen. Die Rechnung muss berichtigt werden.
Geht die Steuerschuld auch über, wenn der Hinweis auf der Rechnung fehlt?
Ja. Der Übergang der Steuerschuld tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob die Rechnung den Hinweis enthält. Die Rechnung ist dann aber formal mangelhaft und sollte korrigiert werden.
Bis wann muss ich eine Reverse-Charge-Rechnung an einen EU-Kunden ausstellen?
Für Dienstleistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Land, bei denen der Kunde die Steuer schuldet, musst du die Rechnung spätestens am 15. Tag des Monats ausstellen, der auf den Monat der Leistung folgt (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG). Für Bauleistungen im Inland gilt die normale Frist von sechs Monaten.
Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?
Ja, Reverse Charge hat Vorrang vor der Kleinunternehmerregelung. Bei Dienstleistungen an EU-Unternehmer brauchst du eine UID-Nummer und musst die Zusammenfassende Meldung abgeben. Kaufst du Leistungen aus dem Ausland ein, schuldest du die österreichische USt darauf, ohne Vorsteuerabzug.
Gilt Reverse Charge auch bei Privatpersonen?
Nein. Reverse Charge gilt nur zwischen Unternehmern (B2B). Rechnungen an Privatpersonen werden mit Umsatzsteuer ausgestellt (als Kleinunternehmer ohne USt mit Hinweis auf die Steuerbefreiung).
Brauche ich Reverse Charge bei einer Rechnung an eine Firma in den USA oder der Schweiz?
Nicht im engeren Sinn. Die Leistung ist nach der B2B-Grundregel in Österreich nicht steuerbar, du stellst netto ohne USt aus und schreibst z.B. 'Nicht steuerbar in Österreich, Leistungsort beim Leistungsempfänger' auf die Rechnung. Eine ZM gibt es für Drittlandskunden nicht, statt der UID-Prüfung brauchst du einen anderen Unternehmernachweis. Ob der Kunde in seinem Land Steuer schuldet, regelt das dortige Recht.
Was ist der Unterschied zwischen Reverse Charge und innergemeinschaftlicher Lieferung?
Reverse Charge betrifft Dienstleistungen. Die Leistung ist in Österreich nicht steuerbar, der Kunde schuldet die Steuer in seinem Land. Die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft Waren, die physisch in ein anderes EU-Land gehen. Sie ist in Österreich steuerbar, aber steuerfrei (Art. 6 UStG), und braucht den Beförderungsnachweis. Beide Fälle stehen ohne USt auf der Rechnung, brauchen beide UID-Nummern und landen in der ZM, aber mit unterschiedlichem Hinweis ('Reverse Charge' bzw. 'steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung').
Gilt Reverse Charge bei Hotelrechnungen?
Nein. Beherbergung ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 9 UStG), der Leistungsort ist immer dort, wo das Hotel steht. Ein österreichisches Hotel stellt auch ausländischen Firmenkunden die Rechnung mit 10% USt aus, und eine Hotelrechnung aus dem Ausland enthält die dortige Steuer, die du über das Vorsteuererstattungsverfahren zurückholst, nicht über Reverse Charge.
Was ist die Zusammenfassende Meldung (ZM)?
Die ZM ist eine Meldung über FinanzOnline, in der grenzüberschreitende B2B-Leistungen und innergemeinschaftliche Lieferungen an EU-Unternehmer erfasst werden. Sie muss bis Ende des Monats abgegeben werden, der auf den Meldezeitraum folgt. Bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 EUR genügt die quartalsweise Abgabe, sofern du nicht freiwillig monatlich meldest. Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag von bis zu 1% (max. 2.200 EUR).
Muss ich die UID-Nummer meines Kunden prüfen?
Ja, bei EU-Kunden solltest du die UID-Nummer per qualifizierter Stufe-2-Abfrage prüfen (über FinanzOnline oder VIES mit Name und Adresse) und das Ergebnis mit Datum dokumentieren. Damit ist nachgewiesen, dass dein Kunde Unternehmer ist und Reverse Charge anwendbar ist. Bei neuen Kunden und bei Zweifeln ist die Stufe-2-Prüfung Pflichtprogramm, bei Bestandskunden genügt die stichprobenweise Wiederholung.
Kommt eine Reverse-Charge-Leistung in die UVA?
Dienstleistungen an EU-Unternehmer nach der B2B-Grundregel sind in Österreich nicht steuerbar und kommen nicht in die UVA, sondern nur in die Zusammenfassende Meldung. Empfangene Reverse-Charge-Leistungen aus dem Ausland werden dagegen in der UVA erfasst.
Hinweis: Dieser Beitrag ist sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit der Inhalte ist ausgeschlossen.
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